Usługi serwisowe FAKRO

Service und Montagebestimmungen

SERVICE- UND MONTAGEBESTIMMUNGEN – FÜR UNTERNEHMER (B2B)
Stand: 01.04.2023


1. Allgemeines
1.1 Die Service- und Montagebestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Servicevertrages zwischen der FAKRO Dachflächenfenster GmbH ("FAKRO", "wir", "uns") und dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern wir diese nicht ausdrücklich schriftlich akzeptieren. Für die Leistungen gelten ebenso die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen – B2B", wobei diese Service- und Montagebestimmungen bei Widersprüchen vorgehen.


2. Preise
2.1 Sämtliche Service- und Montageleistungen werden mangels anders lautender Vereinbarungen ausschließlich zu den in der jeweils gültigen Preisliste angeführten Preisen getätigt. Preisänderungen bleiben vorbehalten, insoweit sie aus Veränderungen entstehen, die sich unserer Disposition (wie zB Produzenten-/Lieferantenpreise, Kollektivvertragsentgelte, Speditionskosten etc.) entziehen.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Bezahlung der zu leistenden Servicearbeiten erfolgt durch Vorauszahlung gemäß Kostenvoranschlag, ohne Skontoabzug, falls der Serviceauftrag nicht von einem Bau-Fachbetrieb, im Einvernehmen mit dem Bauherrn, direkt an uns erteilt wurde.

4. Serviceanforderungen
4.1 Serviceanforderungen bedürfen der Schriftform.
4.2 Wenn der Kunde trotz schriftlicher Verständigung zum vereinbarten Termin nicht anwesend ist, sind wir berechtigt, zumindest den jeweils geltenden Pauschalsatz für die Wegzeit, sowie etwaige Steh- und Wartezeiten gemäß Aufzeichnungen der FAKRO, zu verrechnen.

5. Gewährleistung/Garantie
5.1 Für unsere erbrachten Service- und Montageleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
5.2 Für die von FAKRO gelieferten Produkte gelten zusätzlich die "Garantiebestimmungen".
6. Schadenersatz
6.1 Wir sind berechtigt, Servicearbeiten ohne Angabe von Gründen abzusagen, ohne dass daraus Schadenersatz oder sonstige Forderungen abgeleitet werden können.
6.2 Service- u. Montagearbeiten müssen fallweise witterungsbedingt storniert werden, weil die Sicherheit der Techniker, speziell bei Dacharbeiten im Außenbereich, nicht gewährleistet werden kann. Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche können daraus gegen FAKRO nicht abgeleitet werden.
6.3 Wenn trotz schlechter Witterung eine den FAKRO Techniker nicht gefährdende Servicearbeit an einem, durch die Serviceerledigung, zu öffnenden Dachflächenfenster vom Kunden ausdrücklich verlangt wird, sind Schadenersatz- oder sonstige Forderungen aufgrund von Witterungsschäden an Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Baulichkeiten ausgeschlossen.
6.4 FAKRO Servicetechniker können, bedingt durch den im Vorfeld nie exakt definierbaren Arbeitsaufwand, manchmal Servicetermine nicht einhalten. Daraus resultierende Schadenersatz- oder sonstige Forderungen werden von uns nicht übernommen.
6.5 Falls Servicearbeiten nicht abgeschlossen werden können, weil Ersatzteile fehlen oder eine nicht absehbare Zunahme des Arbeitsaufwandes eintritt, sind jegliche Schadenersatz- oder sonstige Forderungen gegen uns ausgeschlossen.

7. Haftung
7.1 Sofern bei Vorbereitung bzw Durchführung von Servicearbeiten durch die FAKRO Servicetechniker Schäden an Baulichkeiten oder Einrichtungen entstehen, haften wir nur, wenn diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur dann und insoweit, als Schadensdeckung durch unsere Haftpflichtversicherung gewährt wird.
7.2 Sollte im Rahmen der Garantie eine Servicearbeit ganz oder teilweise zu wiederholen sein, oder können Servicearbeiten nicht zum ersten Termin abgeschlossen werden, so haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die aus der Verzögerung oder der Wiederholung der Servicearbeiten resultieren. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur dann und insoweit, als Deckung durch unsere Haftpflichtversicherung gewährleistet ist.

8. Pflichten des Kunden
8.1 Ab einer Höhe von 4,0 Meter Fensteroberkante sind Gerüste vom Kunden kostenlos bereit zu stellen.
8.2 In Pkt 8.1 angeführte Gerüste, sowie Leitern, Aufstiegshilfen oder Ähnliches, die vom Kunden bereit zu stellen sind, müssen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
8.3 Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
8.4 Im Falle einer Nichtzurverfügungstellung von entsprechenden Leitern, Aufstiegshilfen oder Ähnlichem durch den Kunden, werden diese, soweit dies den Möglichkeiten entspricht, durch den FAKRO Techniker zur Verfügung gestellt. Dies wird gesondert in Rechnung gestellt.
8.5 Der Zugang zur Arbeitsstelle muss vom Kunden gewährleistet werden. Muss der Zugang vom FAKRO Techniker erst ermöglicht bzw freigeräumt werden, wird der Aufwand gemäß geltender Stundensätze verrechnet.

9. Service- und Montagearbeit
9.1 Service- u. Montagearbeiten können wir auch Subunternehmen vergeben, die ihre Leistungen direkt mit dem Bauherrn abrechnen.
9.2 An Fremdfabrikaten werden wir keinerlei Servicearbeiten vornehmen. Sollte infolge fehlender oder unrichtiger Angaben des Kunden eine Serviceeinteilung vorgenommen worden sein, sind wir berechtigt, als Kostenersatz zumindest den jeweils geltenden Wegzeitpauschalsatz, sowie etwaige Steh- und Wartezeiten gemäß unserer Aufzeichnungen, zu verrechnen.
9.3 Wird eine Besichtigung der Servicestelle vor Erledigung einer Servicearbeit verlangt, wird hierfür die Wegzeitpauschale, sowie der Besichtigungsaufwandgemäß geltender Stundensätze verrechnet.
9.4 Es obliegt allein uns zu entscheiden, wie viele Servicetechniker an einer Baustelle gleichzeitig, aufgrund etwaiger Fenstergewichtsprobleme, sowie aus Sicherheitsgründen bei Dacharbeiten, beschäftigt sein werden.
9.5 Die Kosten für speziell konzessionierte Arbeiten, wie Dacheindeckungen, Dachausbauten (Trockenbauarbeiten), Spengler- u. Zimmermannsarbeiten oder Ähnliches werden von uns nicht übernommen.
9.6 Bei Fehlern, die zufolge eines nicht fachgerechten Dachschichtaufbaus oder durch mangelnde Wärmedämmung des Daches entstehen, sind wir berechtigt, die Arbeitsausführung der beteiligten Handwerker zu kontrollieren und etwaige Fehler am Serviceschein zu vermerken, falls sich negative Rückwirkungen auf unser Produkt ergeben.
9.7 Leitungsverlegungen für elektrische Antriebe an FAKRO Dachflächenfenster, sowie deren Anschlüsse an das Stromnetz, dürfen nur von behördlich konzessionierten Elektrikern durchgeführt werden.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN Kaufrechts.
10.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand das für 2115 Ernstbrunn örtlich und sachlich zuständige Gericht. Unsere Befugnis, in diesem Fall auch ein anderes für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen bleibt davon unberührt.

SERVICE- UND MONTAGEBESTIMMUNGEN – FÜR VERBRAUCHER (B2C)
Stand: 01.04.2023

1. Allgemeines
1.1 Die Service- und Montagebestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Servicevertrages zwischen der FAKRO Dachflächenfenster GmbH ("FAKRO", "wir", "uns") und dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde. Zusätzlich gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen – B2C", wobei diese Service- und Montagebestimmungen bei Widersprüchen vorgehen.

2. Preise
2.1 Sämtliche Service- und Montageleistungen werden mangels anders lautender Vereinbarungen ausschließlich zu den in der jeweils gültigen Preisliste angeführten Preisen getätigt.
2.2 Die angeführten Preise sind Endverbraucherpreise inklusive Umsatzsteuer.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Bezahlung der zu leistenden Servicearbeiten erfolgt durch Vorauszahlung gemäß Kostenvoranschlag, ohne Skontoabzug, falls der Serviceauftrag nicht von einem Bau-Fachbetrieb, im Einvernehmen mit dem Bauherrn, direkt an uns erteilt wurde.

4. Serviceanforderungen
4.1 Serviceanforderungen bedürfen der Schriftform.
4.2 Wenn der Kunde trotz schriftlicher Verständigung zum Liefertermin am Lieferort nicht anwesend ist, sind wir berechtigt, zumindest den jeweils geltenden Pauschalsatz für die Wegzeit, sowie etwaige Steh- und Wartezeiten gemäß Aufzeichnungen der FAKRO, zu verrechnen.

5. Gewährleistung/Garantie
5.1 Für unsere erbrachten Service- und Montageleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
5.2 Für die von FAKRO gelieferten Produkte gelten zusätzlich die "Garantiebestimmungen".

6. Schadenersatz
6.1 Wir sind berechtigt, Servicearbeiten im Falle besonderer Umstände aus nicht unserer Sphäre zuordenbaren Gründen, wie insbesondere höhere Gewalt (vgl. Pkt. 6.2), abzusagen. Sofern uns dabei kein Verschulden trifft, sind daraus entstehende Schadenersatz oder sonstige Forderungen ausgeschlossen.
6.2 Service- u. Montagearbeiten müssen fallweise witterungsbedingt storniert werden, weil die Sicherheit der Techniker, speziell bei Dacharbeiten im Außenbereich, nicht gewährleistet werden kann. Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche können daraus gegen FAKRO mangels Verschulden nicht abgeleitet werden.
6.3 Wenn der Kunde trotz schlechter Witterung eine Servicearbeit an einem, durch die Serviceerledigung, zu öffnenden Dachflächenfenster ausdrücklich verlangt obwohl wir ihn auf die gefährdenden Umstände hingewiesen haben, sind Schadenersatz- oder sonstige Forderungen aufgrund von Witterungsschäden an Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Baulichkeiten ausgeschlossen.
6.4 Falls Servicearbeiten nicht abgeschlossen werden können, weil unverschuldet Ersatzteile fehlen oder eine nicht absehbare Zunahme des Arbeitsaufwandes eintritt, sind damit in Zusammenhang stehende Schadenersatz- oder sonstige Forderungen gegen uns ausgeschlossen.

7. Haftung
7.1 Wir haften für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Sollte im Rahmen der Garantie eine Servicearbeit ganz oder teilweise zu wiederholen sein, oder können Servicearbeiten nicht zum ersten Termin abgeschlossen werden, so haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die aus der Verzögerung oder der Wiederholung der Servicearbeiten resultieren. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Pflichten des Kunden
8.1 Ab einer Höhe von 4,0 Meter Fensteroberkante sind Gerüste für die Service- und Montageleistungen erforderlich. Sofern der Kunde über solche verfügt, sind sie uns kostenlos bereit zu stellen. Jedenfalls ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
8.2 In Pkt. 8.1 angeführte Gerüste, sowie Leitern, Aufstiegshilfen oder Ähnliches, die vom Kunden bereit zu stellen sind, müssen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
8.3 Im Falle einer Nichtzurverfügungstellung von entsprechenden Leiter, Aufstiegshilfen oder Ähnlichem durch den Kunden, werden diese, soweit dies den Möglichkeiten entspricht, durch den FAKRO Techniker zur Verfügung gestellt. Dies wird nach vorheriger Information des Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
8.4 Der Zugang zur Arbeitsstelle muss vom Kunden gewährleistet werden. Muss der Zugang vom FAKRO Techniker geschaffen werden, wird der Aufwand gemäß geltender Stundensätze verrechnet.

9. Service- und Montagearbeit
9.1 Angegebene Servicetermine können von FAKRO Servicetechnikern bis zu ca. einer Stunde verschoben werden, da der Arbeitsaufwand unterschiedlicher Servicetermine im Vorfeld nur schwer definierbar ist.
9.2 Service- u. Montagearbeiten können wir auch Subunternehmen vergeben, die ihre Leistungen direkt mit dem Bauherrn abrechnen.
9.3 An Fremdfabrikaten werden wir keinerlei Servicearbeiten vornehmen. Sollte infolge fehlender oder unrichtiger Angaben des Kunden eine Serviceeinteilung vorgenommen worden sein, sind wir berechtigt, als Kostenersatz zumindest den jeweils geltenden Wegzeitpauschalsatz, sowie etwaige Steh- und Wartezeiten gemäß unserer Aufzeichnungen, zu verrechnen.
9.4 Wird eine Besichtigung der Servicestelle vor Erledigung einer Servicearbeit verlangt, wird hierfür die Wegzeitpauschale, sowie der Besichtigungsaufwand gemäß geltender Stundensätze verrechnet, sofern diese nicht zur Vertragserfüllung zwingend notwendig ist.
9.5 Es obliegt allein uns zu entscheiden, wie viele Servicetechniker an einer Baustelle gleichzeitig, aufgrund etwaiger Fenstergewichtsprobleme, sowie aus Sicherheitsgründen bei Dacharbeiten, beschäftigt sein werden.
9.6 Die Kosten für speziell konzessionierte Arbeiten, wie Dacheindeckungen, Dachausbauten (Trockenbauarbeiten), Spengler- u. Zimmermannsarbeiten oder Ähnliches werden von uns nicht übernommen.

9.7 Bei Fehlern, die zufolge eines nicht fachgerechten Dachschichtaufbaus oder durch mangelnde Wärmedämmung des Daches entstehen, sind wir berechtigt, die Arbeitsausführung der beteiligten Handwerker zu kontrollieren und etwaige Fehler am Serviceschein zu vermerken, falls sich negative Rückwirkungen auf unser Produkt ergeben.
9.8 Leitungen für elektrische Antriebe an FAKRO Dachflächenfenster sowie deren Anschlüsse an das Stromnetz dürfen nur von behördlich konzessionierten Elektrikern verlegt werden.


10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN Kaufrechts. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht verdrängt wird.
10.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand das für 2115 Ernstbrunn örtlich und sachlich zuständige Gericht. Dies gilt lediglich, sofern der Kunde zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat noch im Inland beschäftigt ist.