Garantiebestimmungen, gültig ab 01.04.2010

Gegenüber FAKRO Vertriebspartnern (nachstehend Erstkäufer) und Endabnehmern (nachstehend Kunden) übernimmt die FAKRO Dachflächenfenster GmbH (nachstehend FAKRO), unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, insbesondere unter Ausschluss der Haftung für Folgeschäden, die Garantie für Mängel, die beim Gefahrübergang vorhanden waren, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung:

  1. Für FAKRO Dachflächenfenster, Innenfutter, Anschlussprodukte und Eindeckrahmen leisten wir 10 Jahre Garantie, beginnend am Tage des Verkaufs an den Erstkäufer bzw. beginnend mit dem Tag der Übergabe des Produktes an den Kunden. 
  2. Der Beginn des Garantieanspruches ist mittels Liefer- bzw. Kaufbeleg nachzuweisen.
  3. Bei Scheibenbrüchen übernimmt FAKRO 30 Jahre Garantie, sofern Fremdeinwirkung eindeutig ausgeschlossen werden kann. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass gemäß §§ 992 ff ABGB die Beweislast hiefür beim Erstkäufer bzw. Kunden, auch wenn dieser Konsument ist, liegt.
  4. Bei Scheiben übernehmen wir eine Garantie von 5 Jahren gegen das Beschlagen der Scheibenzwischenräume, beginnend am Tage des Verkaufs an den Erstkäufer bzw. beginnend mit dem Tag der Übergabe des Produktes an den Kunden.
  5. Für FAKRO Dekorations- und Sonnenschutzprodukte sowie Rollläden leisten wir 3 Jahre Garantie, beginnend am Tage des Verkaufs an den Erstkäufer bzw. beginnend mit dem Tag der Übergabe des Produktes an den Kunden.
  6. Alle sonstigen FAKRO Produkte unterliegen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§§ 992 ff ABGB). Diese beträgt für bewegliche Sachen 2 Jahre und für unbewegliche Sachen 3 Jahre, beginnend am Tage des Verkaufs an den Erstkäufer bzw. beginnend mit dem Tag der Übergabe des Produktes an den Kunden.

Von der Garantie ausgenommen sind Mängel, die nicht auf unser Produkt selbst, sondern auf die baulichen Gegebenheiten, Fremdeinwirkungen, unsachgemäße Behandlung, Verwendung von inkompatiblem Zubehör und Ersatzteilen und Nichtberücksichtigung von Hinweisen in unseren Montageanleitungen zurückzuführen sind. Montageanleitungen sind in jedem Produkt beigepackt sowie auf www.fakro.at oder über das Büro der FAKRO erhältlich. FAKRO übernimmt keine Gewährleistung für Beschädigungen an Außenzubehör (z. B. Rollläden, Netzmarkisen, etc.), sofern diese nicht durch fachgerecht montierte Schneefangnasen oder / und Schneerechen geschützt sind.

Grundsätzlich kann FAKRO erst nach Besichtigung durch einen FAKRO Techniker Stellungnahmen zu Gewährleistungs- und Garantieansprüchen abgeben. Das Produkt muss dazu vom Kunden auf dessen Kosten für die Besichtigung frei zugänglich gemacht werden. Die Terminvereinbarung erfolgt schriftlich. Sollte der Kunde trotz schriftlicher Terminvereinbarung nicht anwesend sein, ist FAKRO berechtigt, zumindest den jeweils geltenden Pauschalsatz für die Wegzeit zu verrechnen.

FAKRO behält sich das Recht vor zu entscheiden, ob ein Produkt zu reparieren ist, durch Neulieferung auszutauschen ist, ob dem Kunden ein zusätzlicher Preisnachlass zu gewähren ist oder ob FAKRO den vollen Kaufpreis rückerstattet.

Kann der Kunde den Schaden leicht selbst beheben, umfasst die Garantie der FAKRO die kostenlose Zusendung der benötigten Ersatzteile. In allen anderen, für den Kunden unzumutbaren Fällen, obliegt es FAKRO, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch FAKRO, entsprechende Maßnahmen zur Schadensbehebung zu setzten. Das Produkt muss dazu vom Kunden auf dessen Kosten für die Reparatur frei zugänglich gemacht werden. Die Terminvereinbarung erfolgt schriftlich. Sollte der Kunde trotz schriftlicher Terminvereinbarung nicht anwesend sein, ist FAKRO berechtigt, zumindest den jeweils geltenden Pauschalsatz für die Wegzeit zu verrechnen.

Sollten reklamierte Produkte zum Zeitpunkt der Reklamation nicht mehr hergestellt werden oder nur mehr in abgeänderter Form hergestellt werden, ist FAKRO berechtigt ein ähnliches Produkt nachzuliefern, sofern dieses zumindest die gleichen Funktionen wie das reklamierte Produkt erfüllt.

Für den Fall, dass die Ansprüche des Kunden außerhalb der FAKRO Garantiebestimmungen liegen, also von dieser nicht erfasst werden, hat der Kunden alle daraus resultierenden Kosten selbst zu tragen. Dies beinhaltet im Speziellen: Versandkosten des Produktes und Reise- und Arbeitszeit des Servicetechnikers.

Reklamationen bzw. Mängel können nur schriftlich geltend gemacht werden. Anzugeben sind hierbei die auf dem Produkt angegebenen Typen-, Größen- und Produktionscodes, sowie eine Beschreibung des Mangels. Der Kunde ist verpflichtet mittels Rechnungskopie das Kaufdatum des Produktes zu belegen.

Unter Garantie fallen alle oben erwähnten Produkte, sofern sie nach dem 01.04.2010 an den Erstkäufer in Österreich verkauft wurden.

Zusätzlich zu den „FAKRO Garantiebestimmungen, gültig ab 01.04.2010“ gelten die FAKRO „Verkaufs- und Lieferbedingungen, gültig ab 01.04.2010“.

 

Jedes Fenster ist mit einem Typenschild versehen, das sich in der rechten oberen Ecke des Flügels befindet. Dieses Typenschild ermöglicht eine einfache Identifizierung des Produktes, unter anderem nach dem Typ und der Fenstergröße sowie nach dem Produktionscode.